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Новые серии душевых петель

С новыми сериями петель Flinter, Fluture и Flamea Pauli+Sohn расширяет свой ассортимент для душевых [подробнее...]

Общие условия продажи и поставки

1. Geltungsbereich
Die uns erteilten Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen erteilt. Mit Auftragserteilung werden die Bedingungen Vertragsgegenstand. Sie gelten auch für alle Nachtrags- und Folgeaufträge und alle künftigen Geschäfte. Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden ausdrücklich keine Anwendung.

2. Aufträge 
Die Auftragsannahme erfolgt ausschließlich durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber ist an sein Angebot 2 Wochen ab Eingangsdatum gebunden. Bei Vertragsabschluß im elektronischen Geschäftsverkehr bedarf es der besonderen Voraussetzungen des § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.
Bei Abrufaufträgen gilt mangels anderweitiger Vereinbarung eine Abnahmefrist von 12 Monaten ab dem Datum der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis dahin nicht erfolgt, so sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von zwei Wochen zur Abnahme des noch offenen Auftragsbestandes zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist nach unserer Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen sowie Einteilung der Lieferungen nach unserem Ermessen vorzunehmen oder gemäß § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten und nach §§ 280 ff. BGB Schadensersatz zu verlangen.

3. Preise 
Soweit keine besonderen Preise schriftlich vereinbart sind, erfolgen unsere Lieferungen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste. Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluß, so sind die Preise unserer zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste maßgebend. Ist die Preisliste zwischen Vertragsabschluß und Lieferung noch unverändert, haben sich jedoch die Material- und/oder Rohstoffpreise oder die sonstigen Produktions- und Betriebskosten zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung wesentlich verändert, so sind wir berechtigt, einen marktüblichen Legierungszuschlag zu verlangen, wenn die Lieferung im Rahmen eines Abrufauftrages oder später als 4 Monate nach Vertragsschluß erfolgen soll. Dies gilt insbesondere für Zink-, Aluminium- und Messingerzeugnisse, deren Rohstoffpreise ständigen Schwankungen unterliegen.
Sämtliche Preise gelten per Meter bzw. Stück zuzüglich Mehrwertsteuer. Geliefert wird ausschließlich in Verpackungseinheiten.
Fracht- und Verpackungskosten werden zusätzlich berechnet. Ab 1.000,00 Euro Netto-Warenwert liefern wir fracht- und verpackungsfrei bis zu allen Bestimmungs-/Grenzstationen Deutschlands bei billigster Versandart. Hausfracht bzw. Zustellgebühren am Versandort werden nicht übernommen.

4. Maße und Gewichte 
Maß- und Gewichtsangaben erfolgen vorbehaltlich geringfügiger, technisch bedingter Abweichungen.

5. Lieferzeiten, Teilleistungen 
Liefertermine oder Lieferfristen gelten entsprechend unserer Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Tag bzw. zum Tag des Fristablaufs unser Werk verläßt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
In zumutbarem Umfang sind wir auch zu Teilleistungen berechtigt. Schadensersatz für schuldlos eingetretene Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei unvorhergesehenen Betriebsstörungen, Störungen der Beförderungswege, Mangel an Fertigungsmaterial und Energie, Streiks und Aussperrungen (Nichtverfügbarkeit der Leistung). Bei hierauf beruhender Überschreitung der Liefertermine oder -fristen um mehr als 2 Wochen sind beide Parteien berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die etwaige Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eine etwaige bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

6. Transportgefahr 
Alle Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben ist. Dies gilt auch, wenn die Ware in unseren firmeneigenen Fahrzeugen versandt wird.

7. Gewährleistung, Haftung, Gewährleistungsfrist und Beweislast 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Mangelhafte Ware wird nach Wahl des Auftraggebers bei Rückgabe ersetzt oder instandgesetzt. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung und Unmöglichkeit der Ersatzlieferung ist der Kunde nach Ablauf einer letzten Nacherfüllungsfrist, die bei Serienprodukten mindestens 14 Tage und bei Sonderanfertigungen mindestens 2 Monate betragen muß, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Schadensersatz nach §§ 280, 281 ff. BGB kann nur verlangt werden, wenn der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen aufgrund einer erheblichen Pflichtverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften wir nicht, es sei denn die Schäden sind im Rahmen der von uns abgeschlossenen Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung versichert oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Gewährleistung für gebrauchte Waren wird ausgeschlossen. Für Geschäfte mit dem privaten Letztverbraucher wird die Gewährleistung für gebrauchte Waren und für Geschäfte über neue Waren mit Unternehmern und Letztverbrauchern auf 1 Jahr ab Übergabe begrenzt. Die Beweislast dafür, daß ein Sachmangel vorliegt, für den wir Gewährleistung nach den vorstehenden Regelungen zu übernehmen haben, trägt der Auftraggeber, wenn dieser Sachmangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrübergang angezeigt wird.

8. Zahlungsbedingungen 
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % gewährt. Unsere Rechnungsforderung ist mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab Fälligkeit zu verzinsen; bei Geschäften mit dem Letztverbraucher mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt von der Anforderung der Fälligkeitszinsen unberührt. Für die zweite und jede weitere Mahnung werden pauschale Kosten von 10,00 Euro je Mahnung erhoben.
Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen, insbesondere nach vereinbarter Ratenzahlung, werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
Bei Scheck- und Wechselprotesten, Insolvenzanträgen und sonstigen Umständen, die auf eine Vermögensverschlechterung des Kunden schließen lassen, die die Erfüllung unserer Forderung gefährden könnten, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis der Auftraggeber entweder die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung der Gegenleistung geleistet hat.

9. Eigentumsvorbehalt 
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer erfüllt sind sowie auch die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen.
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Dieses Recht erlischt mit Zahlungseinstellung oder Beantragung der Insolvenz des Auftraggebers. Das Recht zur Weiterveräußerung besteht auch dann nicht, wenn der Auftraggeber mit seinem Kunden ein Abtretungsverbot vereinbaren will oder vereinbaren muß. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer zulässigen Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert oder ob sie mit einem Grundstück oder einer beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert oder mit einem Grundstück oder beweglichen Sachen verbunden, gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Drittschuldner zu nennen und über die Abtretung zu informieren. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und der Rückverschaffung der Ware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die in unserem Eigentum stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren. Wir verpflichten uns, auf Anforderung die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der abgetretenen Forderung beim Käufer eingehende Wechsel werden hiermit an uns abgetreten und indossiert. Der Käufer verwahrt diese indossierten Wechsel für uns.

10. Kataloge, Zeichnungen, Muster 
Kataloge, Zeichnungen und Muster bleiben unser Eigentum. Nachahmung, Vervielfältigung und Weitergabe ist urheberrechtlich untersagt und wird zivilrechtlich sowie strafrechtlich verfolgt. Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Mustern sowie in Montageanleitungen sind lediglich Produktbeschreibungen und stellen weder Beschaffenheitszusicherungen noch Garantieerklärungen unsererseits dar.
Für Schäden infolge fehlerhafter Angaben in Katalogen, Zeichnungen und Montageanleitungen haften wir nur, falls diese durch uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten sind und wir trotz Kenntnis dieses Fehlers keine Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit in zumutbarer Weise gemacht haben.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl 
Soweit der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, gilt die Vereinbarung, daß Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Hauptsitz des Verkäufers ist.
Dem Verkäufer bleibt vorbehalten den Käufer auch am für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

12. Rechtsgültigkeit 
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle unwirksamer Bestimmungen oder Vereinbarungen werden wir eine angemessene rechtlich wirksame Regelung setzen, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was durch die rechtlich unwirksame Bestimmung geregelt werden sollte.

 
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